Schmerzensgeldtabelle

Auf einmal geht alles ganz schnell. Man hat einen Unfall, wird überfallen oder hat eine etwas heftigere Auseinandersetzung in einem Lokal und wird dadurch so schwer verletzt, dass das Leben von heute auf morgen umgekrempelt werden muss. Die Suche nach dem Schuldigen beginnt. Hat man den gefunden, kann man von ihm Schmerzensgeld verlangen, um wenigstens eine kleine Entschädigung für nicht mehr gut zum achtenden Schaden zu bekommen. Auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist es heute möglich, Schmerzensgeld einzuklagen. Ist der Arbeitsplatz durch Rufschädigung verloren gegangen oder die Partnerschaft gescheitert, kann eine Entschädigung verlangt werden. Auch bei Verletzungen des Datenschutz oder des Rechts auf das eigene Foto werden heute Schmerzensgelder gezahlt.

Das Schmerzensgeld kann in einer Höhe von 50 bis hin zu 500. 000 € betragen. Lebenslange Entschädigungen können dem Geschädigten zugesprochen werden, wenn dieser von dauerhaften Einschränkungen betroffen, oder gar zum Pflegefall geworden ist. Daher können pauschale Aussagen über die Hohe des Schmerzensgeldes kaum gemacht werden. Jeder Fall ist individuell und wird nach Sachlage von den Gerichten entschieden. Einen ersten Überblick kann man sich bei der Beck’ckschen Schmerzensgeldtabelle verschaffen. Hier ist zu lesen, in welcher Höhe Geschädigten bereits Schmerzensgeld zugesprochen worden ist. Ob körperliche oder seelische Schäden, in der Beck’schen Schmerzensgeldtabelle steht genau drin, wie die Gerichte entschieden haben.

Auch für Verursacher kann die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle eine Orientierung sein, was auf ihn zukommt. Er muss mit erheblichen Belastungen rechnen, im schlimmsten Fall sein Leben lang. Oft kann er sich an die Haftpflichtversicherung wenden. Springt diese nicht ein, hat er selbst den finanziellen Ausgleich für die von ihm verursachen Schäden zu erbringen. Bei Tod des Opfers gehen in den meisten Fällen die Ansprüche auf die Erben über.